vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 110 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 110

Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)