Artikel 10
(1) Überstellungen werden an der gemeinsamen Landgrenze der Vertragsparteien vollzogen. Im begründeten Einzelfall können die in Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten zuständigen Behörden vereinbaren, dass die Überstellung an den internationalen Flughäfen der beiden Staaten durchgeführt wird.
(2) Überstellungen können an folgenden Straßengrenzübergängen vollzogen werden:
- Nickelsdorf – Hegyeshalom internationaler Straßengrenzübergang an der Autobahn – Heiligenkreuz – Rábafüzes internationaler Straßengrenzübergang
(3) Die zuständigen Behörden können – im Einzelfall – die Nutzung von anderen internationalen Straßengrenzübergängen vereinbaren.
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