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Artikel 10 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 10

Zeugenschutz

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“).

(2) Die Unterstützung umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.

(3) Eine gesonderte Durchführungsvereinbarung in jedem Einzelfall regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme von zu schützenden Personen.

(4) Die zu schützende Person muss bei der ersuchenden Vertragspartei im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird jedoch nicht in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei entsprechend Anwendung.

(5) Sofern erforderlich, trägt die ersuchende Vertragspartei für die zu schützenden Personen die Lebenshaltungskosten und die Kosten der anderen notwendigen Maßnahmen, um deren Durchführung diese Vertragspartei ersucht hat. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Personen.

(6) Die ersuchte Vertragspartei kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information der ersuchenden Vertragspartei die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Die ersuchende Vertragspartei hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die zu schützende Person wieder zu übernehmen.

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