Artikel 10
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Eine Vertragspartei, die dieses Abkommen zu kündigen wünscht, teilt diese Entscheidung dem Depositar mit.
Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung durch den Depositar wirksam.
Der Depositar benachrichtigt die anderen Vertragsparteien von der Kündigung. Diese wird nur zwischen dem kündigenden Staat und den anderen Vertragsparteien wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
20002259
Dokumentnummer
NOR40036384
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