Artikel 10
Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner
Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind vom Empfänger zu löschen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20009929
Dokumentnummer
NOR40249132
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