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Artikel 10 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Abwesenheitsurteile

Artikel 10

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist.

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