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Artikel 10 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Abwesenheitsurteile

Artikel 10

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist.

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