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Artikel 10 Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 10

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern es nicht einer der Vertragspartner spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010423

Dokumentnummer

NOR12132913

alte Dokumentnummer

N8198139226L

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