3. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen zur Designierung und Programmdurchführung
Artikel 10
Verfahren der Benennung der Behörden
(1) Die Benennung der Behörden gemäß Art. 124 Abs. 1 der Dachverordnung bzw. Art. 21 Abs. 3 der ETZ-Verordnung erfolgt wie folgt:
- a) für das aus dem EFRE finanzierte Programm gemäß Art. 1 auf Basis einvernehmlicher Beschlussfassung durch die in den hierfür zuständigen ÖROK-Steuerungsgremien vertretenen Vertragspartner;
- b) für das aus dem ESF finanzierte Programm gemäß Art. 1 erfolgt die Benennung der Behörden mit der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- c) für die Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 1 der ETZ-Verordnung durch die programmbeteiligten Länder;
- d) für die Kooperationsprogramme gemäß Art. 2 Abs. 2 der ETZ-Verordnung durch das Bundeskanzleramt.
(2) Die Benennung stützt sich bei den in Abs. 1 genannten Programmen, sofern die Prüfbehörde von österreichischen Stellen wahrgenommen wird, auf deren Bericht und Gutachten, welche die Erfüllung der Kriterien für die Benennung gemäß Anhang XIII der Dachverordnung bewertet. Bei Programmen mit ausländischer Prüfbehörde stützt sich die Bewertung auf das Ergebnis der ausländischen Prüfbehörde oder einer sonstigen unabhängigen Prüfstelle.
(3) Die gemäß Abs. 1 zuständigen Vertragspartner entscheiden auf Basis der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse über allfällige Abhilfemaßnahmen oder die Aufhebung der Benennung und beschließen die Neubenennung einer Stelle im Einklang mit Art. 124 Abs. 6 der Dachverordnung.
Schlagworte
Prüfungsergebnis
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009905
Dokumentnummer
NOR40193788
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