Artikel 10
Kabotageverbot
(1) Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
(2) Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Gesetzesnummer
20001855
Dokumentnummer
NOR40029012
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