Artikel 10
Kosten
Jede Vertragspartei trägt in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die durch ihre zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung verursachten Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012426
Dokumentnummer
NOR40257542
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