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ARTIKEL 10 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2001

ARTIKEL 10

Die beiden Seiten bilden eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern jeder Seite zusammensetzt. Sie unterrichten sich gegenseitig von der Zusammensetzung der Gemischten Kommission.

Der Gemischten Kommission wird die Aufgabe übertragen, die durch die vorliegende Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beurteilen. Sie tritt regelmäßig einmal jährlich sowie gegebenenfalls auf Ersuchen einer der beiden Seiten zusammen. Der Tagungsort liegt abwechselnd in Wien und Beijing.

Die Gemischte Kommission kann bei Bedarf Arbeitsgruppen von Fachleuten einsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2019

Gesetzesnummer

20010715

Dokumentnummer

NOR40215875

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