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Artikel 10. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Funktionen und Befugnisse.

Artikel 10.

Die Generalversammlung kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen der vorliegenden Satzung fallen oder die Befugnisse und Funktionen irgendeines in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Organs betreffen, und kann über alle solche Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten mit der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005363

alte Dokumentnummer

N1195611545T

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