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Artikel 10 Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1936

Artikel 10

Artikel X. Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik werden in ihrem Wirkungsbereiche dafür Sorge tragen, daß in den Lehrplänen der beiderseitigen mittleren Lehranstalten dem Unterrichte der französischen Sprache in Österreich, beziehungsweise dem Unterrichte der deutschen Sprache in Frankreich auch weiterhin zumindest seine derzeitige Bedeutung beigemessen wird.

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