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ARTIKEL 10 Übereinkommen über Staatenimmunität - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

TEIL V

ARTIKEL 10

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren oder annehmen, ohne das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen zu haben.

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