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Artikel 10 Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1961

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.

(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren.

(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005852

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