Artikel 10
1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäß einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich innerhalb von drei Monaten seit dem Tag des Antrags auf Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.
3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
10011419
Dokumentnummer
NOR40004132
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