Artikel 10
Die Zeugnisse sind von der Beglaubigung oder jeder gleichwertigen Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates befreit.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10005575
Dokumentnummer
NOR12061590
alte Dokumentnummer
N4198514286L
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