Artikel 10
Verwahrer
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.
2. Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Verwahrer alle Staaten
- a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens nach Artikel 3;
- b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen nach Artikel 4;
- c) von jeder Notifikation der Zustimmung, durch dazugehörige Protokolle gebunden zu sein, nach Artikel 4;
- d) von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und jedes der dazugehörigen Protokolle nach Artikel 5 und
- e) von jeder Kündigungsnotifikation, die nach Artikel 9 eingegangen ist, sowie vom Tag ihres Wirksamwerdens.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10000760
Dokumentnummer
NOR12010575
alte Dokumentnummer
N1198312790R
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