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Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1951

Artikel 10

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Organisation“ jede Organisation von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern, welche die Förderung und den Schutz der Interessen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber zum Ziele hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008125

Dokumentnummer

NOR12092869

alte Dokumentnummer

N6195036653L

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