Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 10

1. Die in Artikel 9 erwähnten Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit sind einmal jährlich und, soweit dies möglich ist, in kürzeren Zeitabständen zusammenzustellen.

2. Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und, soweit als möglich, auch die Statistiken der tatsächlichen Arbeitszeit sind alle drei Jahre und, soweit dies möglich ist, in kürzeren Zeitabständen zu ergänzen durch getrennte Zahlen für die beiden Geschlechter, sowie für Erwachsene und Jugendliche. Es ist jedoch nicht erforderlich, diese getrennten Zahlen für Industrien zusammenzustellen, in denen mit geringen Ausnahmen alle Arbeiter demselben Geschlecht oder nur einer der beiden genannten Altersgruppen angehören, oder getrennte Zahlen der tatsächlichen Arbeitszeit für Männer und Frauen oder für Erwachsene und Jugendliche bei Industrien zusammenzustellen, in denen die gewöhnliche Arbeitszeit nach Geschlecht oder Altersgruppe nicht verschieden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082079

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