Artikel 10
Artikel 10. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008097
Dokumentnummer
NOR40084760
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