Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Artikel 10

Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013006

Dokumentnummer

NOR40272685

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