Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 10

Artikel 10. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Durchsicht oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008078

Dokumentnummer

NOR40271690

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