vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1962

Artikel 10

Artikel 10. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008078

Dokumentnummer

NOR40082569

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)