Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1929

Artikel 10

Staaten mit ausgedehnten, sehr dünn bevölkerten Gebieten können von der Durchführung des Übereinkommens in jenen Gebietsteilen absehen, wo wegen der geringen Dichte der verstreut angesiedelten Bevölkerung und wegen unzulänglicher Verkehrsmöglichkeiten eine dem Übereinkommen entsprechende Durchführung der Krankenversicherung unmöglich ist.

Staaten, die von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen wollen, haben das bei der Einreichung der Ratifikation dem Generalsekretär des Völkerbundes mitzuteilen. Sie geben dem Internationalen Arbeitsamt unter Anführung der Gründe die Teile ihres Gebietes bekannt, für welche die Ausnahme gelten soll.

In Europa kann diese Ausnahme nur von Finnland in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013004

Dokumentnummer

NOR40272606

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