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Artikel 10 Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 10

Kapitel III – Spezialisierte Behörden und Koordinierungsstellen

Artikel 10 – Nationale Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um auf nationaler oder lokaler Ebene die Koordinierung zwischen den verschiedenen für den Schutz von Kindern, die Verhütung und die Bekämpfung sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zuständigen Stellen, insbesondere des Erziehungs- und Gesundheitswesens, der Sozialdienste, der Strafverfolgungs- und der Justizbehörden, sicherzustellen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um

(3) Jede Vertragspartei fördert die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen staatlichen Stellen, der Zivilgesellschaft und dem privaten Sektor, um die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern besser verhüten und bekämpfen zu können.

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