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Artikel 10 Straßengüterverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 10

Durchführung und Überprüfung

Artikel 10

(1) Vertreter der zuständigen Behörden werden gemeinsam verwaltungstechnische Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung absprechen. Solche Maßnahmen können einvernehmlich geändert werden, um den jeweiligen Erfordernissen des Straßengüterverkehrs zu entsprechen.

(2) Auf Antrag einer der beiden zuständigen Behörden werden deren Vertreter zu einem für beide Seiten annehmbaren Zeitpunkt zusammentreten, um die Wirksamkeit dieser Vereinbarung zu prüfen.

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