Artikel 10 Stabilisierungsfonds für Polen - Protokoll (Memorandum)

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1990

Artikel 10

— X. Inkrafttreten

  1. a) Durch die Übermittlung einer bestätigten fernmeldetechnischen Mitteilung, die das Wort „River“ (Fluß) sowie ihren Namen enthält,
  2. i) stimmt die NBP den Bedingungen dieses P zu, ii) bestätigt sie, daß Bilaterale Beitragsvereinbarungen mit den in der Mitteilung angeführten Beitragenden Ländern unterzeichnet worden sind, und iii) erteilt sie der FRBNY die unwiderrufliche Vollmacht bzw. Anweisung, das Fondskonto und das Investitionsertragskonto einzurichten.
  3. b) Durch die Übermittlung einer bestätigten fernmeldetechnischen Mitteilung, die das Wort „Stream“ (Strom) sowie seinen Namen enthält, i) stimmt jedes Beitragende Land den Bedingungen dieses P zu und ii) bestätigt, daß seine Bilaterale Beitragsvereinbarung unterzeichnet ist bzw. daß es bereit ist, seinen Beitrag in den Fonds bis spätestens 2. Jänner 1990 einzuzahlen.
  4. c) Die in den Absätzen a) und b) oben angeführten Mitteilungen sind so abzuschicken, daß sie bis spätestens 2. Jänner 1990, 12 Uhr mittags, New Yorker Zeit, bei der FRBNY einlangen.
  5. d) Dieses P und jede unterzeichnete Bilaterale Beitragsvereinbarung tritt in Kraft, sobald die FRBNY der NBP und allen Beitragenden Ländern mittels bestätigter fernmeldetechnischer Mitteilung bekannt gibt, daß sie die in diesem Artikel geforderten Nachrichten bezüglich Beiträgen in einer Höhe von mindestens 299 Millionen US-Dollar erhalten hat. Keine spätere Nachricht seitens eines Beitragenden Landes oder der NBP kann eine Änderung der Bedingungen der gemäß Absatz a) und b) dieses Artikels übermittelten Nachrichten bewirken.
  6. e) Wann immer die NBP eine Bilaterale Beitragsvereinbarung nach Inkrafttreten dieses P unterzeichnet, hat sie eine bestätigte fernmeldetechnische Mitteilung an die FRBNY zu senden, welche das Wort „Channel“ (Kanal), ihren Namen und das Beitragende Land enthält, mit dem eine solche Vereinbarung unterzeichnet wurde.
  7. f) Jede Bilaterale Beitragsvereinbarung, die nach Inkrafttreten dieses P unterzeichnet wird, tritt in Kraft, sobald die FRBNY der NBP und allen Beitragenden Ländern mittels bestätigter fernmeldetechnischer Mitteilung bekannt gibt, daß sie die in Absatz
  8. b) und e) im Hinblick auf eine solche Vereinbarung geforderten Nachrichten erhalten hat. Keine spätere Nachricht kann eine Änderung der Bedingungen der gemäß Absatz b) und e) dieses Artikels übermittelten Nachrichten bewirken.
  9. g) Die Parteien der Bilateralen Beitragsvereinbarung können nach Beratung mit der FRBNY festsetzen, daß ihre Vereinbarung auf anderem Wege als dem in den Absätzen d) und f) dieses Artikels ausgeführten in Kraft treten soll.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10004653

Dokumentnummer

NOR12050864

alte Dokumentnummer

N3199012029J

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