Artikel 10
Die Staatsgrenze ist in die Grenzabschnitte I bis XI eingeteilt, die mit den vom Grenzregelungsausschuss festgelegten Sektionen (Artikel 1 Absatz 1) – im Falle des Grenzabschnittes XI jedoch nur insoweit als das Staatsgebiet der Tschechischen Republik berührt wird – übereinstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR40056452
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