Artikel 10 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 10

(1) Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:

  1. a) Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.
  2. b) Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:

(2) Die Verpflichtung zur Erhaltung der Grenzzeichen umfaßt auch deren Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.

(3) Auf Grund besonderer Vereinbarungen können jedoch die Wiederherstellungsarbeiten auch vom anderen Vertragsstaat gegen entsprechende Kostenvergütung übernommen werden.

(4) Sollte eine Beschädigung oder Vernichtung eines Grenzzeichens durch einen Staatsangehörigen jenes Vertragsstaates verursacht werden, der für die Erhaltung des betreffenden Abschnittes nicht Sorge zu tragen hat, sind die Kosten für die Erneuerung von diesem Vertragsstaat zu tragen.

(5) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR40100479

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