vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Soziale Sicherheit (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Artikel 10

Die vom/von der Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von der UNIDO für den Angestellten/die Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)