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Artikel 10 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 10

Ausnahmen

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259617

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