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Artikel 10 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 10

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die für eine Neubemessung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger des Wohnortes der betreffenden Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung der betreffenden Person durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.

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