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Artikel 10 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 10

(1) Der Haushaltsplan der Konferenz wird dem Rat der diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten in Den Haag alljährlich zur Genehmigung vorgelegt.

(2) Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, wie die nach dem Haushaltsplan von den Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.

(3) Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zusammen.

Schlagworte

ordentliche (außerordentliche) Session, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR40165536

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