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Artikel 10 RHStraf Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2005

Artikel 10

Artikel 10

Befassung des Rates mit abgelehnten Ersuchen und Beteiligung von Eurojust

(1) Wird ein Ersuchen unter Zugrundelegung

  1. des Artikels 2 Buchstabe b) des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens oder des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b) des Benelux-Übereinkommens oder
  2. des Artikels 51 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens oder des Artikels 5 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens oder
  3. des Artikels 1 Absatz 5 oder des Artikels 2 Absatz 4 dieses Protokolls

(2) Die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats können Eurojust nach dessen Einrichtung alle Probleme im Zusammenhang mit der Erledigung eines Ersuchens nach Absatz 1 zur Ermöglichung einer praktischen Lösung im Einklang mit dem Rechtsakt zur Errichtung von Eurojust mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004086

Dokumentnummer

NOR40064065

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