Artikel 10
Regel 10
Gebühren für das internationale Gesuch
(2) [Zu entrichtende Gebühren] Für das internationales Gesuch ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20011112
Dokumentnummer
NOR40222380
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