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ARTIKEL 10 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 10

Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 8 ist ein dem vorliegenden Protokoll angehörender Staat nicht gehalten, die dort erwähnten Privilegien einer Person zu gewähren, die ein Staatsangehöriger dieses Staates oder dessen Vertreter ist.

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