Artikel 10
1. Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieser anderen Vertragspartei eine Vertretung einzurichten und zu betreiben, die mit eigenem oder lokalem technischen und kaufmännischen Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken ausgestattet ist.
2. Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen erhält in gleichem Maße Gelegenheit, seine Beförderungsdokumente auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019
Gesetzesnummer
10011475
Dokumentnummer
NOR40006816
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