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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Nepal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Artikel 10

Direkter Transitverkehr

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000039

Dokumentnummer

NOR40000527

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