ARTIKEL 10
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles erzielt wurden, an sein Hauptbüro zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisengesetzen und -bestimmungen des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden.
Schlagworte
Devisenbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011515
Dokumentnummer
NOR40003341
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