Artikel 10 Luftfahrt - Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Artikel 10

Jeder Vertragsstaat wird dem anderen Vertragsstaat vor Inkrafttreten dieses Abkommens eine vollständige Liste der Namen der Besatzungen und der Luftfahrzeughalter übermitteln, die zur Durchführung von Flügen gemäß diesem Abkommen ermächtigt sind, wobei auch eintretende Veränderungen jeweils bekanntzugeben sind.

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