Artikel 10
(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Rechte und Aufgaben des Konsuls erstrecken sich auch auf das Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates, das im Empfangsstaat mit der Durchführung konsularischer Aufgaben betraut worden ist.
(2) Durch die konsularische Tätigkeit der im Absatz 1 bezeichneten Person werden ihre diplomatischen Vorrechte und Immunitäten nicht berührt.
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