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Artikel 10 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 10

Der Empfangsstaat gestattet, daß

  1. a) an der äußeren Umfriedung und an der Außenwand des Gebäudes, in dem das Konsulat untergebracht ist, sowie an oder bei der Eingangstür des Konsulates das Staatswappen oder Hoheitszeichen des Sendestaates mit einer entsprechenden Inschrift, die das Konsulat in der Amtssprache des Sendestaates bezeichnet, angebracht wird;
  2. b) die Flagge des Sendestaates und dessen Konsularflagge am Konsulat und auch an der Wohnung des Konsuls gehißt wird;
  3. c) dieses Staatswappen oder Hoheitszeichen und diese Flaggen auf den Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen geführt werden, die ein Konsul in Erfüllung seiner Aufgaben benützt.

Schlagworte

Auto, Schiff, Flugzeug, Hubschrauber, Kraftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006387

alte Dokumentnummer

N1196413710R

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