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Artikel 10 Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1974

Artikel 10

Grenzübertritt zur Hilfeleistung

Die Staatsgrenze darf ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften überschritten werden, um bei Unglücks- oder Katastrophenfällen in der Grenzzone Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.

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