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Artikel 10 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1973

Artikel 10

Die Hersteller von Tonträgern genießen das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu verbieten.

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