Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 10
1. Dem Transporteur ist es untersagt, Personen- oder Gütertransporte zwischen zwei auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles gelegenen Punkten durchzuführen.
2. Der Transporteur darf Transporte vom Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles in das Gebiet eines Drittlandes oder vom Gebiet eines Drittlandes in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles durchführen, wenn er dazu eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles erhalten hat.
Schlagworte
Personentransport
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011443
Dokumentnummer
NOR40039205
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