vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1958

Artikel 10

AUSTRITT

(a) Jede der vertragschließenden Parteien kann nach Ablauf einer zweijährigen Mitgliedschaft ihre Absicht kundtun, aus der Organisation auszutreten. Der Austritt wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an welchem er der Organisation mitgeteilt worden ist, mit der Maßgabe, daß das betreffende Mitglied seinen Beitrag für das Jahr noch entrichtet, nach dessen Ablauf seine Mitgliedschaft in der Organisation erlischt.

(b) Falls ein Mitglied seinen Verpflichtungen der Organisation gegenüber nicht nachkommt, kann das Direktionskomitee dieses Mitglied von seinen Rechten und Vergünstigungen in einem Maße ausschließen, welches vom Komitee festzusetzen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)