Artikel 10
Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
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