ABSCHNITT III
Bedienstete
Artikel 10
(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei deren Dienstausübung in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze von Beamten und Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.
(2) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat stattgefunden hätte. Bei der Geltendmachung solcher Ansprüche sind Staatsbürger des Gebietsstaates Staatsbürgern des Nachbarstaates gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005829
Dokumentnummer
NOR12064026
alte Dokumentnummer
N4199224154J
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